03.12.2020
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe / Jugendhilfe im Strafverfahren unterstützt Jugendliche und Heranwachsende, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Die Jugendgerichtshilfe basiert auf folgenden Grundlagen:
- Die Jugendgerichtshilfe (oder auch „Jugendhilfe im Strafverfahren“) ist nach § 2 Abs. 3 Punkt 8 SGB VIII eine Aufgabe, die der öffentliche Jugendhilfeträger durchführt.
- Das Jugendamt hat in allen Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. § 52 SGB VIII
- Die Jugendgerichtshilfe wird von den jeweiligen Jugendämtern ausgeübt. § 38 JGG
Der öffentliche Jugendhilfeträger hat aber auch den Bedarf von Kindern unter 14 Jahren zu prüfen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird. Hier ist insbesondere der staatliche Schutzauftrag zu berücksichtigen und deren Eltern/Sorgeberechtigte zu beraten.
Regionen
Der Verein für Jugend- und Familienhilfen e.V. ist im Bereich der Jugendgerichtshilfe für folgende Regionen zuständig:
- Landkreis Miesbach
Ziele
Ziel eines Jugendstafverfahrens ist es,
- einem erneuten strafbaren Verhalten entgegenwirken und sich dabei vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. § 2 JGG
- die Lebensführung des Jugendlichen zu regeln und dadurch seine Erziehung zu fördern und zu sichern. § 10 JGG
- das Recht junger Menschen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit umzusetzen. § 1 SGB VIII
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, Benachteiligungen abzubauen und positive Lebensbedingungen zu schaffen. § 1 SGB VIII