23.01.2015
Jugendgerichtshilfe im Landkreis Miesbach
Der Verein für Jugend- und Familienhilfen e.V. führt im Auftrag des Landratsamt Miesbach die Jugendgerichtshilfe im Landkreis noch bis 30.06.2021 durch.
Ab 01.07.2021 erreichen Sie die Fachkräfte dann direkt im Landratsamt Miesbach. Bitte verwenden Sie dazu folgende Kontaktdaten:
Christiane Lintner – Tel.: 08025 – 704 4208 – Mail: christiane.lintner@lra-mb.bayern.de
Josef Stecher – Tel.: 08025 – 704 4207 – Mail: josef.stecher@lra-mb.bayern.de
Zielgruppe
Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, die für Jugendliche und Heranwachsenden eingeleitet wird, sobald ein Strafverfahren gegen diese vorliegt. Wir werden immer aktiv, wenn ein Jugendlicher (von 14 bis 17 Jahren) oder ein Heranwachsender (von 18 bis 20 Jahren) eine Strafanzeige bekommt.
Dauer und Zugang
Unsere Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Wohnsitz und dauert über den gesamten Verfahrensverlauf an.
Inhalte und Umfang
- Beratung vor, während und nach dem Strafverfahren
- Informationen über Gesetze, Verfahren und mögliche Folgen
- Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
- Einbringen sozialer und pädagogischer Gesichtspunkte in das Strafverfahren
- Sozialpädagogische Stellungsnahme zu Lebensumständen und Persönlichkeitsentwicklung
- Entscheidungsvorschlag zum anzuwendenden Recht, zu Ahndungsmöglichkeiten und zu Jugendhilfemaßnahmen
- Vermittlung und Überwachung von Weisungen, Auflagen und erzieherischen Hilfen
- Betreuung während U-Haft und Strafvollzug
- Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern nach § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Qualitätssicherung
- Vor- und Nachbereitung der persönlichen Gespräche
- Dokumentation, Aktenführung, Berichte
- Wöchentliche Teambesprechung mit kollegialer Fallberatung
- Regelmäßige Supervision
- Teilnahme an Facharbeitskreisen, Tagungen und fachlichem Austausch
- Fort- und Weiterbildungen
Ziele
- Informieren junger Menschen bei allen Fragen und Problemen, die sich aus dem Strafverfahren ergeben
- Stellungnahme bei Heranwachsenden (von 18 bis 20 Jahre), ob Jugendrecht oder Erwachsenenrecht angewendet werden soll
- Unterstützung des Jugendgerichts dabei, ein an der Lebenssituation des jungen Menschen orientiertes, sinnvolles Urteil zu finden
- Beteiligung an der Durchführung der außergerichtlichen Strafverfahren (Diversion: Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung)
- Vermittlung von Hilfen bei Schwierigkeiten in der Familie, der Schule oder in der Ausbildung
- bedarfsorientiertes Angebot für den Hilfeempfänger