17.10.2019

Sozialpädagogische Lernhilfen

Der Verein für Jugend und Familienhilfen e.V. bietet in der Gemeinde Taufkirchen Sozialpädagogische Lernhilfen an. Dabei handelt es sich um ein pädagogisches Angebot, das Kindern im Grundschulalter zur Verfügung steht.

Zielgruppe:

Kinder mit individuellem Entwicklungspotenzial, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.

Dauer und Zugang:

Die Sozialpädagogischen Lernhilfen orientieren sich an den Schul- und Ferienzeiten der Kinder. In Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Grundschule am Wald werden die Schüler*innen ausgewählt. Interessierte Eltern beantragen daraufhin schriftlich die Teilnahme an den Sozialpädagogischen Lernhilfen.

Die Lernhilfen finden derzeit drei Mal wöchentlich statt. In einer Gruppe erhalten bis zu zehn Kinder von zwei Fachkräften individuelle Förderung.

Ziele:

Den Kindern wird durch die pädagogische Begleitung ein geschützter Rahmen geboten, in dem sie ihre Fähigkeiten, aber auch Grenzen erkennen können und ggf. unmittelbar Unterstützung bekommen. Ebenso stehen für uns die Erarbeitung einer strukturierten Arbeitsweise und die Befähigung zu eigenverantwortlichem Lernen im Fokus. Durch die persönliche Begleitung und Förderung soll die gesamte schulische Motivation gestärkt und gefördert werden. Durch die Zugehörigkeit zu einer festen Gruppe können Lernbereitschaft, Lernstrategien, Lerntechniken und Sozialkompetenz verbessert werden.
Auch die Förderung  der Konzentration, Wahrnehmung und Motorik sowie Themen wie  „Lernen lernen“, Organisation der Schultasche und Schulmaterialien und Einheiten aus der Erlebnispädagogik werden in die Sozialpädagogischen Lernhilfen integriert.
Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit schulischen Themen soll ebenso die Entwicklung von Gruppenkompetenzen sowie von Konfliktlösungsstrategien geübt werden. Um langfristige Lernerfolge sicherzustellen ist uns die Stärkung der Persönlichkeit ein besonderes Anliegen.

Gesetzliche Verankerung:

§13 Abs. 1 SGB VIII und
§ 32 SGB VIII